STIFTUNGSSTATUTEN
Gründung und Name der Stiftung
Artikel 1 Gründung
und Name der Stiftung
Es wird eine Stiftung gegründet mit dem Namen "Stiftung
Sprachen und Kulturen".
Sie wird gemäss Art. 80 ff. ZGB und gemäss diesen Statuten
geregelt.
Artikel 2 Zweck
der Stiftung
Die Stiftung fördert die Bewahrung und Verbreitung der Sprachen
und ihrer Kulturen und setzt sich insbesondere für das Erlernen
der Sprachen ein.
Diesen Zweck verfolgt sie vor allem durch folgende Tätigkeiten:
- sie fungiert als Verlegerin und Herausgeberin einer Fachzeitschrift
für den Sprachunterricht, insbesondere den Fremdsprachunterricht;
- ergreift und unterstützt Initiativen zur gegenseitigen
besseren Kenntnis der Sprachen und Kulturen in der Schweiz;
- sie fördert die Forschung in den Bereichen der Didaktik
des Sprachunterrichtes, der angewandten Psycholinguistik und Soziolinguistik;
- sie fördert die rekurrente Bildung der Sprachlehrer- und
Sprachenlehrerinnen sowie das Gespräch und die Zusammenarbeit
zwischen Forschung und Praxis.
Artikel 3 Stiftungskapital
Das Anfangskapital der Stiftung beträgt Fr. 3000.-. Es wird
durch
a) freie Beiträge von Einzelpersonen oder Institutionen
b) öffentliche Subskriptionen
c) Unterstützungsgelder von öffentlichen und privaten
Institutionen
geäufnet.
Artikel 4 Sitz
und Dauer der Stiftung
Die Stiftung hat ihren Sitz in Ascona am Centro seminariale Monte
Verità .
Als offizielle Adresse gilt jene des amtierenden Stiftungssekretärs.
Die Stiftungsdauer ist unbegrenzt.
Artikel 5 Stiftungsorgane
Die statutarischen Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat
b) die Kontrollstelle
Artikel 6 Der
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat umfasst 5 bis 15 Mitglieder. Mindestens 2 Mitglieder
der Zeitschriftenredaktion müssen dem Stiftungsrat angehören.
Alle Landessprachen müssen im Stiftungsrat vertreten sein.
Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Präsidenten,
den Sekretär und den Kassier, die 3 Jahre im Amt bleiben
und wieder wählbar sind.
Der Stiftungsrat wird in der Regel einmal im Jahr vom Präsidenten
oder vom Sekretär einberufen oder auf Verlangen von mindestens
zwei Mitgliedern. Die Entscheidungen des Stiftungsrates erfordern
die absolute Mehrheit der Ratsmitglieder.
Jedes Mitglied, dessen Teilnahme nicht möglich sein sollte,
kann sich von Fall zu Fall per Vollmacht von einem anderen Mitglied
bei den Ratsversammlungen vertreten lassen. Die Anzahl der Anwesenden
bei den Versammlungen (anwesende und vertretene Mitglieder) muss
mindestens das absolute Mehr der Ratsmitglieder erreichen.
Der Präsident hat den Stichentscheid.
Artikel 7 Kompetenzen
des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat
a) trifft alle notwendigen Massnahmen, die zur Existenz der Stiftung
und zur Erreichung ihres Zweckes notwendig sind,
b) verwaltet das Stiftungskapital gemäss der geltenden Gesetzgebung,
c) entscheidet über Stiftungsbeiträge genereller oder
spezifischer Natur, sofern sie nicht von Art. 3 vorgesehen sind,
d) bemüht sich um die laufende Finanzierung der Ausgaben,
die zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach Art. 2 notwendig
sind und entscheidet über allfällige Unkostenbeiträge
an die Stiftungsratsmitglieder,
e) gründet ein Patronatskommitee, verfasst dessen Reglement
und sorgt dafür, dass ihm öffentliche und private Institutionen
sowie Persönlichkeiten aus Kultur, Politik, Finanz usw. beitreten,
f) wählt die Redaktionsmitglieder der Zeitschrift, verfasst
das Redaktionsreglement nach Anhörung der Redaktoren und
unter Wahrung der wissenschaftlichen Freiheit der Redaktion,
g) kann ein Dokumentationszentrum schaffen, sofern es der Erfüllung
des Stiftungszweckes dient,
h) erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung, das erste
Mal am 31. Dezember,
i) verfasst und ändert nötigenfalls das Stiftungsreglement,
l) vertritt die Stiftung nach aussen mit der Kollektivunterschrift
des Präsidenten und des Sekretärs oder eines dieser
beiden und des Kassiers.
Der Stiftungsrat kann über die Erstellung eines Reservefonds
und dessen Benützungskriterien entscheiden.
Artikel 8 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem Stiftungsmitglied, das nicht
dem Stiftungsrat angehört und von diesem gewählt wird.
Der Stelle obliegt die Kontrolle des Rechnungswesens gemäss
Art. 727 ff. OR.
Artikel 9 Sekretär
und Kassier
Der Sekretär führt das Protokoll der Stiftungsratssitzungen,
erledigt die administrative Arbeit, sorgt für die Aufbewahrung
der Akten und kümmert sich um die Dokumentation.
Der Kassier hat Kompetenzen und Verantwortung gemäss Art.
957 ff. OR.
Artikel 10 Rücktritte
Rücktrittsgesuche aus dem Stiftungsrat müssen dem Stiftungsratspräsidenten
3 Monate im voraus schriftlich zugestellt werden.
Artikel 11 Neubestellung
der Stiftungsorgane
Im Falle des Todes oder des Rücktrittes von einem oder mehreren
Stiftungsratsmitgliedern wird der Stiftungsrat innerhalb von zwei
Monaten die neuen Mitglieder wählen.
Artikel 12 Auflösung
der Stiftung
Im Falle einer Auflösung wird das Stiftungskapital gänzlich
Institutionen oder Stiftungen mit ähnlichen Zwecken zugeteilt.
Der Stiftungsrat entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit.
Artikel 13 Amtliche
Publikation
Die amtliche Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Sitzkantons.
Artikel 14 Annahme
Diese Urkunde wurde am 16. April 1993 in Bellinzona genehmigt.
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